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Muss ich trotz Corona ins Büro? 5 Fragen zum Arbeitsrecht in Krisenzeiten

Two female colleagues at work wearing face protective mask, to protecting themselves against corona virus
Darf mich mein Chef zwingen, wieder ins Büro zu kommen? (Symbolbild) Bild: Getty Images
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Muss ich trotz Corona ins Büro? Rechtsanwalt klärt 5 wichtige Fragen

17.05.2020, 12:5218.05.2020, 12:37
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Schon vor Wochen verlegten die meisten Arbeitnehmer ihren Büroalltag in die eigenen vier Wände. Zwischen ihnen und dem Arbeitgeber dürfte sich mittlerweile eine Fernbeziehung entwickelt haben. Nun wurden allerdings einige Corona-Beschränkungen gelockert und die Menschen angehalten, langsam wieder in Richtung Normalität zu marschieren. Das Coronavirus existiert jedoch weiterhin. Es stellt sich also die Frage, was das für Arbeitnehmer bedeutet.

Müssen sie wieder ins Büro – trotz eines Gesundheitsrisikos? Kann sie der Arbeitgeber dazu zwingen, eine Tracing-App zu installieren, um sein Unternehmen zu schützen? Und was passiert eigentlich, wenn sie sich außerhalb der Arbeitszeit nicht an noch geltende Corona-Beschränkungen halten und vom Arbeitgeber erwischt werden?

Rechtsanwalt Christian Solmecke
Rechtsanwalt Christian SolmeckeBild: Pressefoto/Tim Hufnagl

Über diese Fragen sprachen wir mit dem Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke, der unter anderem über den Youtubechannel der Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke Menschen über Rechtsfragen aufklärt.

"Der Arbeitgeber kann Mitarbeiter anweisen, so wie ursprünglich vorgesehen, wieder im Büro zu arbeiten."
Rechtsanwalt Solmecke zu watson

watson: Nun wurden einige Corona-Beschränkungen gelockert. Die Straßen werden wieder voller, das öffentliche Leben nimmt zu. Das bedeutet auch ein höheres Infektionsrisiko. Entsprechend werden viele weiterhin zu Hause arbeiten wollen. Kann der Arbeitgeber sie zwingen, wieder ins Büro zu kommen?

Christian Solmecke: Grundsätzlich kommt es darauf an, was im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wurde. Fehlt eine klare Regelung zum Homeoffice, ergibt sich aus dem Gesetz kein Anspruch des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz nach Hause zu verlegen. Der Arbeitgeber kann Mitarbeiter also anweisen, so wie ursprünglich vorgesehen, wieder im Büro zu arbeiten. Im Homeoffice arbeiten ist nur dann rechtens, wenn sich beide Vertragsparteien darüber einig sind. Der Arbeitgeber kann also auch nicht einseitig gegen den Willen seiner Mitarbeiter Homeoffice anordnen.

Wenn ich mich nicht an Corona-Beschränkungen halte und von meinem Arbeitgeber erwischt werde, muss ich mit Konsequenzen bezüglich meines Jobs rechnen?

Der Arbeitgeber ist vertraglich verpflichtet, Gesundheitsgefahren für alle Arbeitnehmer zu vermeiden. Deshalb können sie abgemahnt werden, wenn sie sich nicht an die Anweisungen ihres Arbeitgebers halten. Im Wiederholungsfall und abhängig von der Intensität des Verstoßes könnte als letztes Mittel sogar eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich sein. Unter Umständen könnte auch eine unbezahlte Freistellung eine Option sein. Hier spielen letztlich immer die Umstände des Einzelfalles eine Rolle.

"Wer jedem die Hand reicht, mutwillig andere Mitarbeiter umarmt oder sich bewusst nicht die Hände wäscht oder desinfiziert, dem könnten arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen."
Rechtsanwalt Solmecke zu watson

Wann kann es denn zu Konsequenzen kommen?

Da gilt es ein paar Fragen zu klären: Wie lange ist ein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt? Wie hat er sich in der Zeit verhalten? Gab es Verstöße? Und welche Auswirkungen hatte sein Verstoß gegen die Corona-Regeln? Wer also jedem die Hand reicht, mutwillig andere Mitarbeiter umarmt oder sich bewusst nicht die Hände wäscht oder desinfiziert, dem könnten arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.

Was darf mein Arbeitgeber prinzipiell abstrafen?

Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmerpflichten hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens rechtlich verbindlich bestimmen. Dadurch können insbesondere kurzfristige Verhaltensänderungen einseitig durch den Arbeitgeber festgelegt werden, sofern diese nicht anderweitig (Gesetz, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) geregelt sind. In Bezug auf die aktuelle Corona-Lage werden hierzu jedenfalls die Mindestanforderungen zählen, die das Robert Koch-Institut selbst vorgibt.

Kann mein Arbeitgeber mir Kontakte außerhalb des Büros verbieten?

Nein, denn das Weisungsrecht des Arbeitgebers geht nicht über den Betrieb hinaus.

Darf mich mein Arbeitgeber zwingen, eine Tracing-App zu installieren?

Wenn es darum ging, eine Corona-Tracing-App einzuführen, hat die Bundesregierung bisher immer wieder hervorgehoben, dass die Nutzung der App freiwillig sein soll.
Bei einem Arbeitsverhältnis muss man jedoch berücksichtigen, dass der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer über ein Weisungsrecht verfügt. Ob die Anweisung des Arbeitgebers an die Mitarbeiter, eine Corona-Tracing-App auf seinem Handy zu installieren, zulässig ist und nicht zu weit in dessen Privatsphäre eingreift, ist von einer Interessenabwägung im Einzelfall abhängig.

Dabei stehen sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und die Berufsfreiheit des Arbeitgebers sowie seine Fürsorgepflicht, für die Gesundheit der Mitarbeiter zu sorgen, gegenüber. Gegebenenfalls kann es gerechtfertigt sein, den Mitarbeitern die Installation der App vorzuschreiben, wenn im Betrieb etwa der vorgeschriebene Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann.

Gibt es denn einen Unterschied zwischen Dienst- und Privathandys?

Der Arbeitgeber kann es nur schwer mit betrieblichen Interessen rechtfertigen, wenn er seine Mitarbeiter anweist, eine Tracing-App oder auch andere Anwendungen auf seinem Privathandy zu installieren. Schließlich darf er nicht in den privaten Lebensbereich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingreifen. Bei Diensthandys sieht es anders aus. Unter Vornahme der Interessenabwägung kann das zulässig sein.

Andersherum gefragt: Darf der Arbeitgeber verbieten, eine Tracing-App zu installieren, weil er etwa Angst hat, dass sein Unternehmen plötzlich als Corona-Hotspot präsent wird?

Der Arbeitgeber darf die Installation der App auf dem Privathandy des Arbeitnehmers und damit ihre Anwendung im außerbetrieblichen Bereich nicht verbieten. Das würde über sein Weisungsrecht hinausgehen.

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